Fragen Arbeitnehmer
Bei offenen Lohn- oder Gehaltsforderungen beachten Sie bitte folgendes:
1. Lohnrückstände (1.- 3. Monat) Insolvenzgeld
Für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag Insolvenzgeld.
Einen Vordruck für Ihren Insolvenzgeldantrag sowie Hinweise zum Ausfüllen der Bescheinigung finden Sie hier.
Endete Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bspw. durch eigene Kündigung), beginnt der Dreimonatszeitraum mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Damit können auch Arbeitnehmer, die vor längerer Zeit aus dem insolventen Unternehmen ausgeschieden sind, anspruchberechtigt sein.
Der Insolvenzgeldantrag muss von Ihnen innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Schuldhaft verspätete Anträge können zurückgewiesen werden.
Zuständig ist ausschließlich die Agentur für Arbeit. Bitte machen Sie dort Ihre Ansprüche geltend.
2. Lohnrückstände (ab dem 4. Monat)
Haben Sie noch weiter zurückreichende Lohnforderungen?
Nicht gezahlte Arbeitsentgelte ab dem 4. Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses können beim Insolvenzverwalter (innerhalb der Anmeldefrist) schriftlich angemeldet werden. Gleiches gilt für Ansprüche, die nicht über Insolvenzgeld abgegolten werden. Fügen Sie Nachweise für Ihre Forderungen bei. Ohne Nachweis ist der Insolvenzverwalter gehalten, Ihre Forderung zu bestreiten. Für die Anmeldung Ihrer Forderungen beachten Sie bitte die allgemeinen Hinweise, welche Sie auf dieser Homepage unter der Rubrik Gläubiger finden.
Ist Ihre Forderung berechtigt und wird zur Insolvenztabelle festgestellt, nehmen Sie als Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse teil.